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Urteile zur Halterhaftung [71 KB]
Tierhalter ist : Wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allg. Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Halter ist die Person, die die Bestimmungsmacht über das Tier hat und den Nutzen in Anspruch nimmt sowie aus eigenem Interesse die Kosten und das Risiko des Verlustes trägt (BGH NJW-RR 88, 655). Entscheidend ist die tatsächliche Haltereigenschaft, Geschäftsfähigkeit, Eigentum und Besitz nicht unbedingt notwendig. Allerdings ist bei der Begründung nach §§ 104 ff BGB die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Bei eigenständiger Begründung durch Kinder sind §§ 828, 829 BGB entsprechend anwendbar. Auch juristische Personen können Halter von Tieren sein. Tierhalter ist, wer das Tier im eigenen Interesse, sei es zu wirtschaftlichem, Luxus- oder Sportzwecken, in seinem Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb hat und verwendet, und zwar nicht nur ganz vorübergehend. Merke: Entscheidend ist die tatsächliche Herrschaft über das Tier und nicht die rechtliche. Ausnahme: Kein Tierhalter ist der Knecht, Trainer oder z.b. die Behörde, welche den Hund in Verwahrung nimmt.
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