|
|
Zum Begriff „in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen" i.S. der Verordnung über das Halten von Hunden Sachverhalt: Die 76jährige H wurde von zwei Barsoi-Hunden, das sind russische Windhunde, angesprungen. Durch eine ordnungsbehördliche Verfügung der Stadt R wurde dem Hundehalter auferlegt, die Hunde außerhalb des eingefriedeten Privatgrundstücks anzuleinen. Die sofortige Vollziehung wurde gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Außerdem wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 125 DM für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
HSOG1990-§11 Gefahrenabwehrverordnung für das Halten von Hunden - § 2 Abs. l Satz l Nr. 2 Das Anspringen von Menschen durch Hunde erfüllt auch dann das Tatbestandsmerkmal „in gefahrdrohender Weise" (§ 2 Abs. l Satz l Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung für das Halten von Hunden), wenn der Hund den angegriffenen Menschen nicht verletzen will, der Mensch sich aber - objektiv nachvollziehbar - durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Beschl, v. 21. 10. 1996 - 11 TG 2638/96 -Verlags-Archiv Nr. 8898) Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Stadt. R zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO im wesentlichen Bezug nimmt, abgelehnt. Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die 76jährige H von zwei Hunden des Antragstellers angesprungen wurde und dass die beiden Hunde erst nach längerer Gegenwehr von ihr Abstand nahmen. Der Antragsteller hat dies auch nicht ernsthaft bestritten. Es liegt ferner auf der Hand, dass durch dieses Verhalten der Hunde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. l Satz l Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung für das Halten von Hunden - Hunde-VO -- vom 22. 4. 1992 (GVB1.1 S. 154) erfüllt worden ist. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung den angezeigten Vorgang zu verharmlosen versucht, verkennt er, dass mit dem Tatbestandsmerkmal „in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen" nicht gemeint ist, dass der angreifende Hund die Absicht hegen muss, den angesprungenen Menschen zu beißen oder auf andere Weise zu verletzen. Eine Drohung mit einer Gefahr liegt bereits dann vor, wenn sich das Verhalten des Hundes aus Sicht des angesprungenen Menschen als potentiell gefährlich darstellt und dieser Eindruck auch objektiv nachvollziehbar ist: Dass dies bei dem Angriff auf H der Fall war, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dem vorgelegten Foto kann entnommen werden, dass die beiden Hunde eine so beträchtliche Größe erreicht hatten, dass sie - auf den Hinterbeinen stehend - den Hals eines Erwachsenen erreichen konnten. Dass auch erwachsene Menschen, wenn sie von derart riesigen Tieren angesprungen werden, eine objektiv nachvollziehbare Angst vor schweren Verletzungen bis hin zur Todesangst empfinden können, bedarf keiner Erörterung. Soweit der Antragsteller meint, das Verhalten seiner Hunde habe nach allgemein polizeirechtlichen Grundsätzen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschaffen, unterliegt er einem Irrtum. Dass die durch Art. 2 Abs. l GG geschützte körperliche Integrität von Menschen zu den Schutzgütern des Polizeirechts gehört, bedarf keiner Erläuterung. In dieses Schutzgut wird durch Angriffe von Tieren nicht erst dann eingegriffen, wenn es zu äußeren Verletzungen kommt, sondern bereits dann, wenn sich der betroffene Mensch durch das Verhalten des Tieres - objektiv nachvollziehbar - in seinem körperlichen und seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Eine solche Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn der anspringende Hund den betroffenen Menschen bei seinen Aktionen berührt, was bei H der Fall war. Auch der Senat ist der Auffassung, dass dem Antragsteller mit dem, was ihm in der angegriffenen Verfügung abverlangt nicht mehr als das auferlegt wird, was bei einer verantwortlichen Hundehaltung selbstverständlich ist. Es geht nicht an, dass Hunde, bei denen bekannt oder absehbar ist, dass sie Menschen - und sei es „in spielerischer Weise" -anspringen, außerhalb eingefriedeter Privatgrundstücke frei herumlaufen. Kein Hundehalter kann erwarten, dass Passanten und insbesondere spielende Kinder und andere besonders schutzwürdige Personen über Spezialkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um ein „spielerisches" Anspringen von einem ernst gemeinten Angriff zu unterscheiden. Es ist deshalb eine Selbstverständlichkeit, dass Hunde, die zu einem entsprechenden Verhalten neigen, nur angeleint geführt werden.
Anmerkung: Auch in anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Verordnungen, die allerdings keine (vollzugspolizeilichen) Befugnisnormen enthalten. In § l GefHuVO NRW ist der Begriff des „gefährlichen" Hundes z. B. näher definiert worden. Im Sinne dieser VO sind „gefährliche" Hunde solche, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet werden oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale aufweisen. Auch Hunde, die eine Ausbildung zum Nachteil von Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben, sind als „gefährliche" Hunde zu qualifizieren. Abschließend wird in der VO festgestellt, dass auch Hunde, die sich als bissig erwiesen, wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen oder wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen, ebenfalls als gefährlich i. S. der VO angesehen werden.
Eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hess. HundeVO, nach der auch die Gefahr, dass ein Hund einen Menschen in Gefahr drohender Weise anspringt, die Eigenschaft eines Hundes als gefährlicher Hund begründet, ist ausgeschlossen. Aktenzeichen 8 UE 243/06 vom 18.10.2007 VG Frankfurt am Main Az.:5 E 1235/04(V) und 5 E 1998/03(V) Begründung: Die Schilderung der tatsächlichen Geschehnisse, aus denen die Beklagte und das Verwaltungsgericht eine von den Hunden ausgehende Gefahr hergeleitet hätten, sei maßlos übertrieben. Zudem hätten sich die Bediensteten der Beklagten in dem Bemühen, die Hunde einzufangen, in einer Art und Weise verhalten, durch die die Hunde provoziert worden seien. Bei einem solchen Verhalten müssten Angriffe selbst durch sonst friedliche Hunde befürchtet werden. Ungeachtet dessen läge aber auch bei Annahme eines Sachverhaltes, von dem das Gericht ausgehe, kein Verstoß gegen die Hundeverordnung vor. Der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 HundeVO sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die einvernommenen Zeugen seien, wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung selbst ausführe, weder gebissen noch angesprungen worden. § 2 Abs. 2 Nr. 1 HundeVO verlange aber, dass der Hund in dieser Weise mindestens einmal einen gefährlichen Körperkontakt mit einem Menschen gehabt haben müsse, um ihn als gefährlich zu erkennen und etwa der Notwendigkeit einer Wesensprüfung und einer Halteerlaubnis zu unterwerfen. Ein so genanntes Drohverhalten reiche dafür nicht aus. Das Verwaltungsgericht unternehme daher in den angegriffenen Urteilen eine deutliche Ausweitung der Hundeverordnung auf weitere Sachverhalte, welche vom Wortlaut der Verordnung wie auch von ihrem Sinn und Zweck nicht erfasst sei. Dies verstoße gegen fundamentale, von der Verfassung vorgegebene Grundsätze. Eine Rechtsnorm, welche eine schwere, belastende Folge beinhalte, müsse hinreichend konkret sein, damit der belastete Betroffene die für ihn nachteilige Folge vermeiden könne. Dies wäre nicht gegeben, wenn sämtliche subjektiv als bedrohlich empfundenen Verhaltensweisen eines Hundes diese Folge nach sich ziehen würden.
|